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Steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlungen

Landkreistag Brandenburg

 

Steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlungen in der Corona-Krise
 
Das Bundesministerium der Finanzen hat nach einer Verständigung von Bund und Ländern in einer Pressemitteilung vom 3. April 2020 mitgeteilt, dass in der Corona-Krise Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Dazu zählt z. B. auch ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
 
Dem Finanzministerium Baden-Württemberg zufolge gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1.500 Euro über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 ausbezahlt werden, da nicht nach Berufen getrennt werden könne. Hiervon erfasst sind sämtliche Formen von Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten. Die Finanzämter seien umgehend informiert worden.

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